Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erdan Glas- und Gebäudereinigung
Inhaber: Veysel Erdan
Hochstraße 124
56566 Neuwied
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge zwischen Erdan Glas- und Gebäudereinigung, Inhaber Veysel Erdan, Hochstraße 124, 56566 Neuwied, nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit nicht im jeweiligen Angebot, Auftrag, Rahmenvertrag oder in diesen AGB ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.
(3) Individuelle Vereinbarungen sowie Regelungen im Angebot, Leistungsverzeichnis, Objektprotokoll, Schlüsselprotokoll oder Rahmenvertrag gehen diesen AGB vor.
§ 2 Angebote, Besichtigung, Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich in Textform bezeichnet sind.
(2) Angebote, die ohne vorherige Besichtigung erstellt werden, beruhen auf den vom Auftraggeber mitgeteilten Angaben und den bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Annahmen. Stellt sich vor Vertragsschluss oder bei Leistungsaufnahme heraus, dass die tatsächlichen Objektverhältnisse hiervon wesentlich abweichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot anzupassen oder vom Angebot Abstand zu nehmen.
(3) Telefonische oder mündliche Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- die Annahme eines verbindlichen Angebots in Textform,
- die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder
- die Aufnahme der Leistung durch den Auftragnehmer auf Grundlage eines in Textform erteilten Auftrags.
(5) Soweit im Angebot keine Annahmefrist genannt ist, ist der Auftraggeber an seine Bestellung oder Angebotsannahme 14 Kalendertage gebunden.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragscharakter
(1) Art, Umfang, Ort, Turnus und Ausführungszeiten der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis, Objektprotokoll oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
(2) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Reinigungs- oder Betreuungsleistung, nicht jedoch einen darüber hinausgehenden bestimmten Erfolg.
(3) Bei einzelnen Sonderleistungen, insbesondere Grundreinigungen, Bau- und Endreinigungen, Entrümpelungen, Räumungen oder sonstigen ausdrücklich erfolgsbezogenen Leistungen, können ergänzend werkvertragliche Grundsätze gelten, soweit dies im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich oder erkennbar vereinbart ist.
(4) Nicht vereinbart sind Leistungen, die im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich genannt sind. Dies gilt insbesondere für Zusatz-, Neben- oder Vorarbeiten, das Räumen besonders schwerer Gegenstände, die Entsorgung gefährlicher Stoffe sowie die Bearbeitung besonderer Risikomaterialien, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt ungehinderten Zugang zu den vereinbarten Flächen zu verschaffen und erforderliche Ansprechpartner, Zutrittsmöglichkeiten, Strom- und Wasseranschlüsse rechtzeitig bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber hat die zu reinigenden oder zu bearbeitenden Flächen so vorzubereiten, dass die vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht werden kann. Er hat insbesondere Hindernisse, lose Gegenstände, Wertgegenstände, empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände sowie sonstige nicht zu bearbeitende Objekte rechtzeitig zu sichern oder zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Leistungsbeginn in Textform auf ihm bekannte besondere Umstände hinzuweisen, insbesondere auf:
- empfindliche Oberflächen oder Materialien,
- Vorschäden,
- besondere Pflege- oder Reinigungsanweisungen,
- versteckte Leitungen, technische Einrichtungen oder Sensorik,
- Alarmanlagen, Schließsysteme oder sonstige Sicherheitsvorgaben.
(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers oder erfolgt sie verspätet, so verlängern sich vereinbarte Ausführungszeiten angemessen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Zutritt, Schlüssel, Alarmanlagen und Schließsysteme
(1) Werden dem Auftragnehmer Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Codes oder sonstige Zutrittsmittel überlassen, soll dies nach Möglichkeit in einem Schlüssel- oder Objektprotokoll dokumentiert werden.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vollständig und rechtzeitig über Alarmanlagen, Zutrittsbeschränkungen, Schließzeiten, Sicherheitszonen und sonstige objektspezifische Sicherheitsanforderungen zu informieren.
(3) Der Auftragnehmer behandelt überlassene Zutrittsmittel und Zugangsinformationen vertraulich. Der Auftraggeber hat Änderungen von Codes, Ansprechpartnern oder Schließregelungen rechtzeitig in Textform mitzuteilen.
(4) Für den Verlust von Schlüsseln oder sonstigen Zutrittsmitteln haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kosten für den Austausch einer gesamten Schließanlage sind nur zu ersetzen, soweit ein solcher Austausch im konkreten Einzelfall objektiv erforderlich ist.
§ 6 Vergütung, Rechnungsstellung und Fälligkeit
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Rahmenvertrag vereinbarten Preise.
(2) Soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen erfolgt die Abrechnung mangels abweichender Vereinbarung turnusgemäß, in der Regel monatlich.
(4) Abweichende Zahlungsziele oder besondere Abrechnungsmodalitäten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform im Angebot, Auftrag oder Rahmenvertrag.
(5) Zusatzleistungen und gesondert vergütungspflichtiger Mehraufwand sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten, wenn sie:
- vom Auftraggeber nachträglich beauftragt werden,
- auf unzutreffenden, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Auftraggebers beruhen,
- durch fehlenden Zugang, Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, fehlende Strom- oder Wasserversorgung, nicht freigemachte Flächen oder vergleichbare Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers verursacht werden oder
- auf besondere Verschmutzungen, Materialzustände oder sonstige Umstände zurückzuführen sind, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar oder nicht mitgeteilt waren.
(6) Für Zusatzleistungen und Mehraufwand gelten die hierfür individuell vereinbarten Preise. Fehlt eine Preisvereinbarung, gilt die übliche angemessene Vergütung.
§ 7 Termine, Ausführungszeiten und Leistungsstörungen
(1) Vereinbarte Termine und Zeitfenster sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform vereinbart wurden.
(2) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlenden Zugangs, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, witterungsbedingter Hindernisse bei Außenleistungen oder sonstiger unvorhersehbarer Störungen, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen.
(3) Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht oder nicht wie vorgesehen erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch entstehenden angemessenen Mehraufwand gesondert zu berechnen und einen neuen Ausführungstermin anzubieten.
(4) Bei Außenanlagenpflege, Winterdienst und sonstigen witterungsabhängigen Leistungen richtet sich Art und Zeitpunkt der Ausführung ergänzend nach der konkreten Witterungslage und der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
§ 8 Beanstandungen und Nachbesserung
(1) Beanstandungen sind dem Auftragnehmer nach Möglichkeit unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform mitzuteilen und so konkret zu beschreiben, dass eine Prüfung möglich ist.
(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, berechtigte Beanstandungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und nachzubessern, soweit eine Nachbesserung nach Art der Leistung möglich und zumutbar ist.
(3) Soweit ausnahmsweise eine förmliche Abnahme für eine ausdrücklich erfolgsbezogene Leistung vereinbart ist, hat diese zeitnah nach Fertigstellung zu erfolgen. Sichtbare Beanstandungen sollen dabei dokumentiert werden.
(4) Kein Mangel liegt vor, wenn:
- eine Beeinträchtigung auf Vorschäden, Abnutzung, Materialalterung, nicht offengelegte Materialbesonderheiten oder verdeckte Mängel zurückzuführen ist,
- hartnäckige, dauerhafte oder chemisch beziehungsweise materialbedingt veränderte Verunreinigungen trotz fachgerechter Behandlung nicht vollständig entfernt werden können oder
- der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden ursächlich darauf beruht, dass:
- besondere Empfindlichkeiten, Materialeigenschaften oder Pflegevorgaben dem Auftragnehmer nicht vor Leistungsbeginn mitgeteilt wurden,
- Vorschäden oder verdeckte Mängel vorlagen oder
- Gegenstände vom Auftraggeber nicht gesichert, entfernt oder geschützt wurden, obwohl dies nach den Umständen erforderlich war,
es sei denn, der Auftragnehmer hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
(5) Eine Garantie für die vollständige Entfernung aller Verschmutzungen, Flecken, Ablagerungen oder Gerüche wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der beauftragten Leistung und Ausgleich der Vergütung, soweit keine weitergehende Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Für laufende Leistungen gilt die im Angebot, Auftrag oder Rahmenvertrag vereinbarte Vertragsdauer.
(3) Ist für laufende Leistungen keine feste Vertragsdauer vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(4) Ist eine feste Vertragsdauer vereinbart, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, sofern nicht ausdrücklich eine Verlängerung oder Anschlussregelung in Textform vereinbart wurde.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Für Rahmenverträge, insbesondere mit fester Laufzeit oder besonderer Kündigungsfrist, gelten vorrangig die dort individuell vereinbarten Regelungen.
§ 11 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Näheres ergibt sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften unberührt.
(3) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 13 Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.